Satzung des Vereins

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Schule an der Traun, SFZ Traunstein e.V.“ Der Verein ist eine Vereinigung von Freunden, Förderern, Elternbeiräten, Eltern und Lehrkräften.
  2. Sitz des Vereins ist Traunstein.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2

Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Aufgabe des Vereins ist Unterstützung und Förderung schulischer und außerunterrichtlicher Aktivitäten sowie pädagogischer Maßnahmen und Veranstaltungen, Kauf bzw. Bezuschussung von Lehr- und Lernmitteln der Schule an der Traun, Sonderpädagogisches Förderzentrum Traunstein.

Dazu zählen insbesondere:  
a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
b) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
c) die Unterstützung der schulischen Gremien, Elterninitiativen und des Elternbeirats 
d) die Förderung von Klassenfahrten, Exkursionen und schulischer Veranstaltungen  
e) die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial 
f) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen, auch für die Pausengestaltung und für den Außenbereich
g) Unterstützung bei der Herausgabe von Informationsschriften an der Schule (z. B. Schülerzeitung, Elternblatt, Vereinsrundbrief) h) Außendarstellung der Schule  

Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Sammlung von Spenden und Zuwendungen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 4 

Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Geld- und Sachspenden
  • Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen 

und sonstige Zuwendungen. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand. Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung hat schriftlich beim 1. oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu erfolgen. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Austrittserklärung dem 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden zugegangen ist. 
  3. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder in besonderen Fällen von der Beitragszahlung zu befreien.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein und alle Ansprüche des Vereins an das Mitglied.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung 
b) der Vorstand 
c) der Beirat.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss mindestens einmal jährlich zur Rechenschaftslegung des Vorstandes und in jedem 2. Jahr zur Wahl des Vorstandes zusammentreten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn Vorstand und Beirat es beschließen oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des zu behandelnden Themas verlangen.
  2. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand, wenn nicht bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Tagesordnung durch die Antragsteller bezeichnet wird. Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung, wenn dies ein Mitglied eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf auch weitere Mitgliederversammlungen im Jahr einberufen.
  4. Der 1. Vorsitzende lädt schriftlich an die letztbekannte Anschrift mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.
  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Wahl des Beirates,
    c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Wahl von Ehrenmitgliedern,
    f) Änderung der Mitgliederbeiträge,
    g) Änderung der Satzung, -
    h) Auflösung des Vereins. 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

§ 8

Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes und des Beirates

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    c) dem Kassenverwalter,
    d) dem Schriftführer. 
  2. Der Beirat besteht aus 4 oder 5 Vereinsmitgliedern, die den Vorstand bei der Öffentlichkeitsarbeit unterstützen. 
  3. Der Vorstand und der Beirat werden in ehrenamtlicher Eigenschaft auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. 
  4. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. Vorsitzenden und dann einzeln die weiteren Vorstands- und Beiratsmitglieder.
  5. Ein Vorstand- oder Beiratsmitglied gilt als gewählt, wenn es die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann.
  6. Falls bei der Neuwahl des Vorstandes oder des Beirates nicht alle Positionen neu besetzt werden können, werden diese bis zur Neubesetzung von den anderen Vorstands- bzw. Beiratsmitgliedern kommissarisch weitergeführt. Diese Neubesetzung kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden, welche spätestens 3 Monate nach der Mitgliederversammlung stattzufinden hat.
  7. Der Vorstand hat die Vereinsgeschäfte zu führen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und das Vereinsvermögen zu verwalten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln. Beide Vorsitzenden sind nach Absprache zeichnungsberechtigt.
  8. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Ordnungsgemäß geladen ist, wer von der Versammlung schriftlich oder mündlich verständigt wurde. 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

§ 9

Niederschriften

Über sämtliche Vorstands- und Beiratssitzungen sowie über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen.

Diese müssen enthalten:
a) Tag, Ort und Art der Versammlungen sowie Tagesordnung,
b) Namen der anwesenden Mitglieder (Anwesenheitsliste),
c) Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.

Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
  2. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Traunstein als Träger der Schule an der Traun, Sonderpädagogisches Förderzentrum Traunstein, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke gem. §§ 2 und 3 dieser Satzung.

§ 11

Allgemeine Vorschriften

Die Auflösung des Vereins und Beschlüsse, die Satzungsänderungen bzw. deren Neufassung zum Inhalt haben, sowie Satzungsänderungen, welche den in dieser Satzung genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dem Amtsgericht Traunstein sowie dem Finanzamt Traunstein mitzuteilen.